Anwälte für Inkassorecht
Bestandteil des Inkassorechts sind das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Das Inkassorecht kommt zur Anwendung, wenn der Schuldnerverzug eintritt. Das ist spätestens der Fall, wenn 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Zwar sind separate Mahnungen danach grundsätzlich nicht mehr nötig, allerdings muss auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen werden, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Der Rechnungsaussteller kann 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen geltend machen.
Außerdem hat ein Gläubiger die Möglichkeit, ausstehende Rechnungen mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts beim Schuldner eintreiben zu lassen. Dabei spielt weder die Höhe noch die Anzahl der Forderungen eine Rolle. Sämtliche aus der Forderungsbeitreibung resultierende Kosten hat der Schuldner zu tragen, sofern sich die Forderung nicht im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung als unberechtigt erweist.
Das Inkassoverfahren
Im Inkassoverfahren wird der Forderungseinzug durch ein Mahnverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung oder andere vereinbarte Maßnahmen abgewickelt. Gleichzeitig wird ein möglicher Einspruch des Schuldners bearbeitet. Sollte dieser auch im Falle einer Zwangsvollstreckung zahlungsunfähig bleiben, muss der Gläubiger die entstandenen Gebühren und Auslagen zunächst vorfinanzieren. Da eine mit Vollstreckungstitel versehene Forderung jedoch erst nach 30 Jahren verjährt, kann mit einem Zahlungsausgleich in diesem Zeitraum gerechnet werden, was laut Statistik bei bis zu 90 Prozent aller Forderungen der Fall ist.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.